Krypto-Karte und Steuern: Was beim Bezahlen gilt — Ratgeber
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Krypto-Karte und Steuern: Was beim Bezahlen mit Bitcoin & Co. in Deutschland gilt

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Das Wichtigste in Kürze
  • Zahlen Sie mit Kryptowerten, gilt das steuerlich als Veräußerung – auch wenn die Karte im Hintergrund in Euro umtauscht (BMF-Schreiben vom 6. März 2025, Rn. 22 und 54).
  • Steuerfrei bleibt die Zahlung, wenn Sie die eingesetzten Kryptowerte länger als ein Jahr gehalten haben oder Ihr Gesamtgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften im Jahr unter 1.000 Euro liegt (§ 23 EStG).
  • Wer mit Euro-Guthaben bezahlt, veräußert keine Kryptowerte. Cashback in Kryptowerten ist im BMF-Schreiben nicht ausdrücklich geregelt – dokumentieren Sie den Wert beim Zugang.

Eine Krypto-Karte fühlt sich an wie eine normale Debitkarte: Sie halten sie ans Terminal, der Händler bekommt Euro. Steuerlich passiert dabei aber mehr, als man sieht. Wenn die Karte Ihre Bitcoin, Ether oder andere Kryptowerte in Euro umtauscht, verkaufen Sie diese Kryptowerte. Dieser Leitfaden erklärt, wann dabei Steuer anfällt, wann nicht und welche Belege Sie sammeln sollten. Grundlage sind das Einkommensteuergesetz und das BMF-Schreiben vom 6. März 2025 zu Kryptowerten. Er ersetzt keine Steuerberatung.

Warum eine Kartenzahlung ein Verkauf ist

Das Bundesfinanzministerium beschreibt Krypto-Karten ausdrücklich: Steuerpflichtige stellen Kryptowerte bereit, und „das Kreditkartenunternehmen tauscht die Kryptowerte in Euro oder eine andere staatliche Währung und wickelt die Kaufpreiszahlung ab“ (BMF-Schreiben, Rn. 22). Der Tausch von Kryptowerten in Euro, Waren oder Dienstleistungen führt zu einer Veräußerung (Rn. 54).

Im Privatvermögen gehören Kryptowerte zu den „anderen Wirtschaftsgütern“ nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Ein Gewinn ist deshalb ein Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft – vorausgesetzt, zwischen Kauf und Zahlung lag nicht mehr als ein Jahr.

Keine Kryptowerte, kein Verkauf Bezahlen Sie mit einem Euro-Guthaben auf dem Kartenkonto, geben Sie keine Kryptowerte hin. Das ist kein privates Veräußerungsgeschäft. Viele Karten lassen Sie wählen, ob aus Euro oder aus Kryptowerten bezahlt wird – prüfen Sie die Einstellung in der App.

Wann die Zahlung steuerfrei bleibt

Es gibt zwei Wege, auf denen eine Zahlung mit Kryptowerten steuerfrei bleibt:

  • Haltefrist über ein Jahr. Haben Sie die eingesetzten Kryptowerte länger als ein Jahr gehalten, ist der Verkauf nicht steuerbar (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Die Frist beginnt nach jedem Tausch neu (BMF-Schreiben, Rn. 55). Wer also Bitcoin in einen anderen Token tauscht, startet die Uhr für den neuen Token von vorn.
  • Freigrenze von 1.000 Euro. Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der Gesamtgewinn aus allen privaten Veräußerungsgeschäften im Kalenderjahr weniger als 1.000 Euro beträgt (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG; bis 2023: 600 Euro, BMF-Schreiben, Rn. 54).

Wichtig: Es handelt sich um eine Freigrenze, keinen Freibetrag. Liegt der Gesamtgewinn bei 1.000 Euro oder darüber, ist er vollständig steuerpflichtig. Zum Gesamtgewinn zählen alle privaten Veräußerungsgeschäfte des Jahres, nicht nur die Kartenzahlungen – also auch Verkäufe an einer Börse.

Für die Haltefrist zählt bei einer zentralen Handelsplattform der dort aufgezeichnete Zeitpunkt (Rn. 55). Für Bitcoin oder Ether wird die Frist nicht auf zehn Jahre verlängert, auch wenn Sie die Token zwischenzeitlich verleihen oder staken (Rn. 63).

So wird der Gewinn berechnet

Der Gewinn ist der Veräußerungserlös minus Anschaffungskosten und Werbungskosten (§ 23 Abs. 3 Satz 1 EStG). Bei Zahlungen für Waren oder Dienstleistungen ist der Veräußerungserlös das in Euro vereinbarte Entgelt, also der Kaufpreis an der Kasse (BMF-Schreiben, Rn. 60). Transaktionsgebühren beim Verkauf sind Werbungskosten (Rn. 59).

Rechenbeispiel (fiktive Werte) Sie kaufen im März Bitcoin zu einem Kurs von 50.000 Euro. Im Oktober zahlen Sie mit der Karte 100 Euro, der Kurs liegt jetzt bei 60.000 Euro. Die Karte verkauft dafür 0,0016667 BTC. Diese Menge hat Sie beim Kauf 83,33 Euro gekostet. Gewinn: 100 − 83,33 = 16,67 Euro. Weil zwischen Kauf und Zahlung weniger als ein Jahr liegt, zählt der Gewinn zum Gesamtgewinn des Jahres. Bleibt der Gesamtgewinn unter 1.000 Euro, fällt keine Steuer an.

Bei vielen kleinen Zahlungen summieren sich die Einzelgewinne. Wer täglich mit Kryptowerten bezahlt, deren Kurs seit dem Kauf deutlich gestiegen ist, kann die Freigrenze schneller erreichen als gedacht. Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften dürfen nur mit Gewinnen aus solchen Geschäften verrechnet werden (§ 23 Abs. 3 Satz 7 EStG).

Welche Einheiten Sie ausgegeben haben: FiFo und Durchschnitt

Wer mehrmals zu unterschiedlichen Kursen gekauft hat, muss festlegen, welche Einheiten bei einer Zahlung veräußert wurden. Das BMF-Schreiben regelt das in Rn. 61–62:

  • Vorrang hat die Einzelbetrachtung. Ist sie nicht möglich, gelten für die Haltefrist die zuerst angeschafften Kryptowerte einer Bezeichnung (zum Beispiel Bitcoin) als veräußert.
  • Für den Gewinn ist dann die Durchschnittsmethode anzuwenden. Aus Vereinfachungsgründen darf auch FiFo (First in, first out) verwendet werden.
  • Es gilt eine walletbezogene Betrachtung: Die gewählte Methode ist innerhalb einer Wallet für einen Kryptowert beizubehalten, bis dieser dort vollständig veräußert ist.

Bezahlen mit Stablecoins

Viele Karten zahlen aus USDC, USDT oder anderen Stablecoins. Das BMF-Schreiben behandelt Stablecoins nicht gesondert. Hingegebene Stablecoins sind aber ebenfalls Kryptowerte, sodass dieselbe Logik greifen kann: Kauf und Zahlung innerhalb eines Jahres, Gewinn oder Verlust aus der Kursdifferenz. Bei Euro-Stablecoins ist diese Differenz meist klein. Bei Dollar-Stablecoins kommt der Wechselkurs zwischen Euro und Dollar hinzu, der Gewinne oder Verluste erzeugen kann. Ob und wie das in Ihrem Fall zu erklären ist, klären Sie im Zweifel mit einer Steuerberatung.

Cashback und Staking für Kartenstufen

Für Cashback in Kryptowerten gibt es keine ausdrückliche Regelung im BMF-Schreiben vom 6. März 2025. Diskutiert werden zwei Einordnungen: ein Preisnachlass auf den Einkauf oder Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG, die nicht einkommensteuerpflichtig sind, wenn sie im Kalenderjahr weniger als 256 Euro betragen (§ 22 Nr. 3 Satz 2 EStG; vgl. BMF-Schreiben, Rn. 45). Welche Sicht das Finanzamt in Ihrem Fall vertritt, können wir nicht verbindlich sagen.

Praktisch heißt das: Notieren Sie für jede Cashback-Gutschrift Datum, Menge und Euro-Wert. Verkaufen oder verwenden Sie die Cashback-Token später, sollten Sie diese Werte zur Hand haben.

Einige Karten verlangen für höhere Stufen, dass Sie Token staken oder halten. Erhalten Sie dafür Staking-Erträge, gelten die Regeln für Staking aus dem BMF-Schreiben. Das bloße Halten verlängert die Haltefrist für Bitcoin oder Ether nicht (Rn. 63). Unser Ratgeber zu Staking-Stufen (Englisch) zeigt, wie Sie das Kursrisiko einrechnen.

Welche Belege Sie sammeln sollten

Das Finanzamt muss Ihre Angaben nachvollziehen können. Laden Sie deshalb regelmäßig die Transaktionsübersichten Ihrer Karte und Ihrer Plattform herunter. Das BMF weist darauf hin, dass manche Anbieter den Abruf zeitlich beschränken (Rn. 29a).

  • Kaufbelege: Datum, Menge, Preis in Euro und Gebühren für jeden Kauf.
  • Kartenumsätze: Datum, Betrag in Euro, verkaufte Menge und Kurs je Zahlung.
  • Cashback und Prämien: Datum, Menge, Euro-Wert beim Zugang.
  • Übertragungen zwischen Wallets und Plattformen, damit Anschaffungsdaten nicht verloren gehen.

Steuerreports von Drittanbietern können die Erklärung erleichtern. Laut BMF-Schreiben (Rn. 90) gehören dazu auch Angaben zu den Reporteinstellungen, etwa den angesetzten Kursen und dem Verbrauchsfolgeverfahren wie FiFo. Manuelle Korrekturen sollten kenntlich gemacht und begründet sein.

Was das für die Wahl der Karte bedeutet

Wenn Sie den Steueraufwand klein halten möchten, achten Sie bei der Kartenwahl auf drei Punkte: Kann die Karte aus einem Euro-Guthaben zahlen? Liefert der Anbieter vollständige Exporte oder einen Steuerreport? Und ist das Cashback an das Staking eines Tokens gebunden? Die Konditionen der in Deutschland erhältlichen Karten finden Sie in unserem Vergleich der besten Krypto-Karten, Grundlagen zu Kartenarten im Ratgeber Krypto-Kreditkarte.

Quellen

Allgemeine Information, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Umstände Ihres Einzelfalls.

Häufige Fragen

Ist jede Zahlung mit der Krypto-Karte steuerpflichtig?

Steuerbar ist sie nur, wenn Sie dabei Kryptowerte hingeben, die Sie nicht länger als ein Jahr gehalten haben. Ob tatsächlich Steuer anfällt, hängt vom Gewinn ab: Liegt die Summe aller Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften im Kalenderjahr unter 1.000 Euro, bleibt sie steuerfrei (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG).

Ist die 1.000-Euro-Grenze ein Freibetrag?

Nein, eine Freigrenze. Laut § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG bleiben Gewinne steuerfrei, wenn der Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 1.000 Euro beträgt. Erreichen Sie 1.000 Euro oder mehr, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig, nicht nur der übersteigende Teil. Bis 2023 lag die Grenze bei 600 Euro.

Welcher Kaufpreis zählt, wenn ich mehrmals Bitcoin gekauft habe?

Lässt sich nicht einzeln zuordnen, welche Einheiten Sie ausgegeben haben, gelten für die Haltefrist die zuerst gekauften als veräußert. Für den Gewinn ist die Durchschnittsmethode anzuwenden; aus Vereinfachungsgründen darf auch FiFo (First in, first out) verwendet werden. Die Methode gilt je Wallet und Kryptowert und ist beizubehalten (BMF-Schreiben, Rn. 61–62).

Muss ich Cashback in Kryptowerten versteuern?

Das BMF-Schreiben vom 6. März 2025 regelt Cashback von Krypto-Karten nicht ausdrücklich. Notieren Sie Datum, Menge und Euro-Wert jeder Gutschrift und klären Sie die Behandlung mit einer Steuerberaterin, einem Steuerberater oder Ihrem Finanzamt.

Verlängert sich die Haltefrist auf zehn Jahre, wenn ich für die Kartenstufe Token stake?

Nein. Für Currency oder Payment Token wie Bitcoin oder Ether wird die Frist nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG nicht auf zehn Jahre verlängert (BMF-Schreiben, Rn. 63). Erhaltene Staking-Erträge sind ein eigenes Thema.

CryptoKarta-Redaktion
Wir lesen Gebührenübersichten, Bedingungen und Hilfeseiten der Anbieter und verlinken jede Zahl auf ihre Quelle. Dieser Artikel enthält allgemeine Informationen, keine Finanz-, Rechts- oder Steuerberatung. So arbeiten wir (EN).